Über uns
Wir sind die BUNTE LIGA KÖLN!
Bereits in den 70ern fand auf den Wiesen unserer Stadt ein weitgehend unorganisierter Spielbetrieb alternativer Fußballmannschaften statt. 1988 nahmen sich dann schließlich sechs dieser Teams ein Herz und gründeten die Bunte Liga Köln.
Klangvolle Namen wie Grand Hotel Abseits oder Roter Hammer traten fortan im Spielbetrieb der Bunte Liga gegeneinander an. Die Idee der Bunten Liga fand schnell Anklang und die Zahl der teilnehmenden Teams stieg stetig an. Seit 1999 nimmt eine sagenhafte Anzahl von 48 Teams am Spielbetrieb teil, der seit einigen Jahren in vier untereinander gestaffelten Spielklassen unter dem Dach des Bunte Liga Köln e.V. organisiert ist. Damit ist die Bunte Liga eine der größten alternativen Ligen Deutschlands. Mit rund 1.400 aktiven Fußballer*innen sind wir zudem nach dem Effzeh die Mitglieder stärkste Fußballgemeinschaft der Stadt! Unser Wohnzimmer ist die Jahnwiese, in direkter Nachbarschaft zum Müngersdorfer Stadion. Wir spielen grundsätzlich nach DFB-Regeln und mit Schiedsrichtern.
Es gibt jedoch keine Spielerpässe. In unseren Teams sind sowohl Frauen als auch Männer aktiv. Jede*r ist uns willkommen. Das Altersspektrum reicht von 18 bis 65. Bei uns spielen Väter mit ihren Söhnen oder Töchtern gemeinsam in einem Team. Es tummeln sich ehemalige Vereinsfußballer, aber auch komplette Mannschaftsneulinge in unserer Liga. Bei uns steht der Spaß am Fußball im Vordergrund. Aber auch diejenigen, die den sportlichen Wettbewerb suchen, werden bei uns fündig. Wer schon einmal bei unseren Playoffs als Zuschauer zu Gast war weiß, dass wir uns nicht vor dem (unterklassigen) Vereinsfußball verstecken brauchen.
Als Bunte Liga Köln wollen wir den Kölner Hobbyfussballern die Möglichkeit geben, sich in einem strukturierten Rahmen sportlich auf dem Platz zu messen. Auf diesem Wege wollen wir den Breitensport ohne jede kommerzielle Komponente unterstützen. Auch sehen wir uns in einer sozialen Verantwortung. So treten wir zusammen mit unseren Teams und ihren Spieler*innen für soziale Projekte ein. Im Gegensatz zu manchem Sportverband werden Werte wie Fairness und Respekt sowie Nulltoleranz von Rassismus, Homophobie oder Sexismus, von uns nicht nur mitgetragen, sondern in jedem Spiel der Bunten Liga Köln aktiv gelebt. Nur wer sich ohne Einschränkungen hinter diesen Werten versammelt, kann Teil unserer Gemeinschaft sein. Wir sind die BUNTE LIGA KÖLN! Wo kicken noch Spaß macht!
Kontakt
Allgemeine Anfragen:
VORSTAND@BUNTELIGA.KOELN
Du bist Fußballer und möchtest Dich einem Team der Bunten Liga anschließen:
TRANSFERMARKT@BUNTELIGA.KOELN
Ihr seid eine Mannschaft und möchtet euch gerne der Bunten Liga anschließen:
WARTELISTE@BUNTELIGA.KOELN
Vereinsordnung
SPIELORDNUNG BUNTE LIGA KÖLN E.V.
Vorwort:
Diese Spielordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie ist dennoch von jedem Mitglied zwingend zu beachten.
Die Ziele dieser Niederlegung sind:
Die immer wiederkehrenden Diskussionen um bereits früher behandelte Problemkreise einzuschränken;
Eine größere Identifizierung mit dem Bunte Liga-Gedanken zu erreichen;
Eine allen Spielern der Bunte Liga zugängliche Plattform mit verbindlichen Regeln zu schaffen und zu verbreiten.
§ 1: Wesen und Zweck
Die Bunte Liga versteht sich als Spielgemeinschaft mit verbindlichem Charakter. Das Mitei- nander und der Spaß am Fußball überwiegen über dem sportlichen Ehrgeiz. Fairness und Rücksicht sind das oberste Gebot der Bunten Liga.
§ 2: Teilnahme
Die Teilnehmerzahl an der Bunten Liga ist derzeit auf 48 Teams begrenzt. Neuanmeldungen erfolgen über eine Warteliste. Über die Aufnahme von neuen Mannschaften, Erweiterung oder Reduzierung der Mannschaften innerhalb der Bunten Liga entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der generellen Beschlüsse der Bunte Liga-Sitzung.
Die Anmeldung für neue Teams erfolgt durch Übergabe der Beitrittserklärung und des Teambogens sowie der Überweisung des Saisonbeitrages.
Die Anmeldung für die bereits teilnehmenden Teams zur jeweils nächsten Saison in der Bunten Liga erfolgt automatisch mit der Überweisung des Saisonbeitrages sowie der Übergabe des aktuellen Teambogens.
Der Saisonbeitrag beträgt 200,- EUR pro Team. Dazu kommen 2,20 für jeden gemeldeten Spieler ab dem einundzwanzigsten gemeldeten Teammitglied. Der Beitrag beinhaltet 45,- EUR die ausschließlich für karitative Zwecke genutzt werden. Der Zweck wird auf der MV per Mehrheitsbeschluss festgelegt. Falls nichts anderes vom Vorstand bestimmt wird, gilt grundsätzlich der 1. Spieltag einer neuen Saison als letzter Zahltermin. Sollte der Saisonbeitrag nicht rechtzeitig bezahlt werden, hat der Vorstand das Recht, das Team vom Spielbetrieb auszuschließen.
Der Teambogen soll alle Spieler beinhalten, deren Einsatz in Spielen der Bunten Liga in der kommenden Saison geplant ist, und zwar mit deren relevanten Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Vereinsstatus mit Name des Vereins und Spiel- klasse). Der Teambogen ist von einem der beiden Stellvertreter jeden Teams auf der Homepage der Bunte Liga einzutragen. Sollte die Übergabe des Teambogens länger als 1 Monat überfällig sein, steht dem Vorstand das Recht zu, das Team vom Spielbetrieb für die betreffende Saison auszuschließen. Sollten im Laufe einer Saison neue Spieler zu einer Mannschaft stoßen, sind diese unverzüglich auf der Homepage einzutragen.
Neue Spieler können jederzeit auf dem Teambogen nachgemeldet werden, sind aber erst nach der Nachmeldung einsatzberechtigt. Nach der Gruppenphase dürfen für die Playoffs keine Spieler mehr nachgemeldet werden.
Die Bunte Liga versteht sich als Gemeinschaft von Hobbykickern und nicht als Sammel- stelle für aktive DFB-Vereinsspieler. Der Fairplay-Gedanke der Bunten Liga gebietet, dass keine Spieler aus DFB-Fußballvereinen zur Aushilfe und insbesondere zur Verstärkung eines Teams eingesetzt werden. Alle Spieler sind im Teambogen als Vereinsspieler kenntlich zu machen, die in der aktuellen Saison mehr als 5 Spiele in der Kreisliga machen oder die im aktuellen Kader einer höher spielenden DFB- Vereinsmannschaft stehen (ab erstem Einsatz ab Bezirksliga und höher). Eingesetzt werden dürfen pro Spiel maximal 2 Kreisliga-Spieler (max. Kreisliga A) - jeglicher in Anzahl und/oder Spielklasse darüber hinausgehender Einsatz muss vom Gegner genehmigt werden. Bei nachgewiesenem Verstoß gegen die Meldepflicht oder das Einsatzgebot werden der betroffenen Mannschaft 10 Punkte in der laufenden Saison abgezogen.
Bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Teams aus der laufenden Saison – gleichgültig ob aus eigener Entscheidung oder durch Ausschluss, werden alle Spiele der betroffenen Mannschaft aus der Wertung genommen, und die Mannschaft wird aus der Tabelle und dem Spielplan entfernt. Eine Rückerstattung des Saisonbeitrages ist nicht möglich.
Sollte ein Team in einer Saison dreimal nicht antreten, ist der Vorstand berechtigt, das Team vom Spielbetrieb der laufenden Saison auszuschließen. Wenn eine Mannschaft mehrfach durch übertriebene Härte oder andere außerordentliche Vorkommnisse auffällt, die nicht mit dem Bunte Liga-Gedanken vereinbar sind, kann ihr Ausschluss in einer Mitgliederversammlung der Bunte Liga-Sitzung beraten werden. Dabei sollte die Mannschaft vertreten und, falls für den Sachverhalt relevant, der betroffene Schiedsrichter anwesend sein. Gemäß Satzung entscheidet letztlich der Vorstand über den Ausschluss.
§ 4: Spielbetrieb
Die Bunte Liga startet in einem Liga-Modus mit vier untereinander gestaffelten Ligen. Die Einteilung der Gruppen und der genaue Spielplan ist jeweils vor Beginn der Saison auf der Bunten Liga-Internetseite zu veröffentlichen. Der Modus kann nach Beendigung einer Saison durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Bunten Liga abgeändert werden.
Die Punktewertung im Liga-Betrieb erfolgt nach den DFB-Regeln. Die Tabellenwertung bei Punktgleichheit ist grundsätzlich rangmäßig wie folgt:
Direkter Vergleich.
Tordifferenz,
Anzahl geschossener Tore,
Entscheidungsspiel
Parallel zum Liga-Betrieb findet ein Pokal-Wettbewerb statt. Die Auslosung der einzelnen Paarungen erfolgt durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands. Auch hier gelten die DFB-Regeln.
Am Anfang der Saison werden für den Spielbetrieb und die jeweilige Pokalrunde Spätestfristen festgelegt. Alle noch offenen Spiele nach Verstreichen der Spätestfrist werden nicht gewertet. Es sei denn ein Team ist eindeutig als Hauptverantwortlicher für das nichtzustandekommen des Spiels zu identifizieren. In dem Fall wird das Spiel 0:3 gegen das Team gewertet.
Spielverlegungen sind grundsätzlich nur in Absprache mit dem Gegner möglich. Mit Beginn des ersten terminierten Spieltages sind Spielverlegungen nur noch mit Zustimmung des Gegners bis spätestens 6 Tage vor Spielansetzung möglich, wobei das absagende Team umgehend einen neuen Termin vorzuschlagen hat. Spielabsagen sind umgehend auf der Homepage der Bunte Liga einzutragen. Das ausgefallene Spiel soll innerhalb von vier Wochen nachgeholt werden, dies gilt ebenso bei wetterbedingtem Ausfall oder bei Platzsperren durch besondere Veranstaltungen.
Grundsätzlich organisiert die in den Spielplänen zuerst genannte Mannschaft die Netze, die Zweitgenannte den Schiedsrichter (nach Absprache auch umgekehrt möglich). Bei den Play-Off-Spielen und den Auf- und Abstiegsspielen wird die Ansetzung des Schiedsrichters vom Vorstand vorgegeben (nur bei wichtigem Grund und auf beiderseitigen Wunsch änderbar).
Die derzeitigen Spielorte sind: Jahnwiese, Salzburger Weg (Kunstrasen) und Ostkampfbahn (Kunstrasen). Spiele an anderen als den genannten Spielorten dürfen nur in Absprache mit dem Gegner erfolgen.
§ 5: Spielregeln
Es gelten die allgemeinen DFB-Fußballregeln mit der Einschränkung, dass bei Spiel- unterbrechungen unbegrenzt oft gewechselt werden darf und 10-minütige Zeitstrafen als Maßregel verhängt werden dürfen. Ab der vierten Gelben Karte für eine Mannschaft erfolgt automatisch bei jeder weiteren gelben KArte eine 10-Minütige Zeitstrafe.
Die Spiele sind spätestens eine Viertelstunde nach Spieltermin auf Verlangen des Schiedsrichters oder einer der beiden Teams anzupfeifen. Sollte ein Team mangels ausreichendem Spielerpersonals (mind. 7) nicht antreten, so wird das Spiel mit 3:0 als Sieg für das andere Team gewertet. Das nicht angetretene Team trägt die kompletten anfallenden Kosten für Platz und Schiedsrichter. Sollte das andere Team ebenfalls weniger als 7 Spieler aufweisen, so wird das das Spiel auf einen gemeinsam abgesprochenen Termin verschoben. Beide Teams tragen dann die anfallenden Kosten je zur Hälfte.
Bei roter Karte kann eine erweiterte Strafe verhängt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand der Bunten Liga. Bei gröberen Verstößen oder wiederholt vorkommenden Verstößen des gleichen Spielers hat der Vorstand das Recht, den Spieler über einen längeren Zeitraum zu sperren oder seinen endgültigen Ausschkuss aus der Bunten Liga zu bestimmen
§ 6: Schiedsrichter
Die Schiedsrichter leisten einen wertvollen Beitrag zum Ablauf der Bunten Liga. Die Schiedsrichter sind zu respektieren und mit Wertschätzung zu behandeln. Eine aktuelle Schiedsrichterliste ist auf der Internetseite der Bunten Liga zu veröffentlichen.
Ein Mitglied des Vorstands fungiert als Schiedsrichter Obmann und dient als Ansprechpartner für die Schiedsrichter und dient als Bindeglied zwischen den Schiedsrichtern und dem Vorstand.
Die Schiedsrichter erhalten pro Spiel eine Aufwandsentschädigung von 30,- EUR. Diese ist zu gleichen Teilen von beiden Mannschaften am Spieltermin in Bar an den Schiedsrichter zu bezahlen.
Für die Kommunikation mit dem Schiedsrichter ist, wenn nicht anders besprochen, das Auswärtsteam zuständig.
Bei rechtzeitig verlegten Spielen erhält der Schiedsrichter keine Vergütung, er wird aber für den Nachholtermin berücksichtigt. Bei zu spät abgesagten Terminen (6 Tage vor Spieltermin) erhält der Schiedsrichter 30,- EUR von dem zu spät absagenden Team bzw. von beiden Teams jeweils 15,00 EUR, falls beide Teams die verspätete Absage verschuldet haben, es sei denn, der Schiedsrichter konnte einen Ersatzeinsatz wahrnehmen.
§ 7: Entscheidungsgremium Bunte Liga-Sitzung
Über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen hinaus können auch weiterhin „formlose“ Bunte Liga-Sitzungen stattfinden, sofern es die Durchführung des Spielbetriebs erfordert.
Das Entscheidungsgremium Bunte Liga-Sitzung setzt sich zusammen aus den Vertretern jedes Teams. Stimmberechtigt sind die Teams mit jeweils einer Stimme. Die Teams sind berechtigt, sich bei Nichterscheinen an der Sitzung vertreten zu lassen. Die Vertretung muss vorab per E-mail gegenüber dem Vorstand bekannt gemacht werden.
Die Bunte Liga-Sitzungen finden nach vorheriger Einberufung durch Veröffentlichung auf der Bunte Liga-Internetseite statt.
Konzeptionelle Änderungen können nur vor der Saison beschlossen werden und sollten durch eine breite Zustimmung getragen werden. Deshalb müssen bei solchen Beschlüs- sen mindestens 50% aller Teams vertreten sein, wobei die anwesenden Teams mit einer qualifizierten Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen müssen.
Satzung
Satzung
des Vereins Bunte Liga Köln
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Bunte Liga Köln. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinter der Bezeichnung Bunte Liga Köln eingefügt.
2. Sitz des Vereins ist Köln.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports als Freizeitsport mit Spaßcharakter. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Fußballliga für Teams, die nicht in einem Verein organisiert und nicht am Spielbetrieb der Landesverbände des Deutschen Fußball-Bundes teilnehmen.
§ 3 Eintragung ins Vereinsregister, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können neben den Gründern alle Personenvereinigungen werden, die sich zu einer Fußballmannschaft zusammengeschlossen haben.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dem Verein ist die von ihm vorgegebene Beitrittserklärung mit sämtlichen darin angeforderten Angaben vorzulegen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
§ 5 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum 30.06. eines jeden Jahres zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist in Absatz 2 ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung bei einem Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 6 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden.
2. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat, das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags drei Monate in Verzug ist oder in erheblichem Maße oder wiederholt gegen die den Spielbetrieb regelnde interne Vereinsordnung verstoßen hat.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
5. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
6. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
7. Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§ 7 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, entsprechend den Regelungen der internen Vereinsordnung am gesamten Spielbetrieb des Vereins teilzunehmen, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten (z.B. die Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze) nicht eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erfordern. Die am laufenden Spielbetrieb der Bunte Liga Köln bereits teilnehmenden Mannschaften haben bei einer Begrenzung ein Vorrecht gegenüber den noch nicht teilnehmenden Mitgliedern.
2. Sollte ein Mitglied aufgrund des Erreichens der Höchstzahl der Teilnehmer am Spielbetrieb nicht teilnehmen können, wird es in eine Warteliste aufgenommen. Die Reihenfolge der Warteliste folgt dem Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, wobei der zeitlich frühere Eintritt dem späteren in der Warteliste vorgeht. Soweit eine Warteliste hinsichtlich des laufenden Spielbetriebs der Bunte Liga Köln existiert, bleibt diese Reihenfolge unabhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts bestehen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder, die keine Personenmehrheit gemäß § 4 Absatz 1 sind, und mit Ausnahme der Mitglieder, die in der bevorstehenden Saison aufgrund einer etwaigen Begrenzung der Teilnehmerzahl nicht am Spielbetrieb teilnehmen.
2. Der Beitrag beläuft sich für das erste Jahr für Mitglieder, die für ihre Spiele keinen Platz zur Verfügung stellen können, € 100,00, für Mitglieder, die einen Platz zur Verfügung stellen können € 50,00. Der Mitgliedsbeitrag für die folgenden Jahre wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Beitrag für das erste Jahr ist zum Eintrittszeitpunkt fällig. Der Fälligkeitszeitpunkt für die weiteren Jahre ist, soweit der Vorstand nichts anderes bestimmt, der erste Spieltag einer jeden Saison.
4. Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereines kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das Doppelte eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
§ 9 Organe
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand (§§ 10 bis 12 der Satzung)
b. die Mitgliederversammlung (§ 13 bis § 15 der Satzung).
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands ist auf sieben Mitglieder beschränkt.
2. Die Vorstandsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
4. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind zur Einzelvertretung berechtigt. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Übrigen wird der Verein durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
5. Rechtsgeschäfte, die den Verein über einen Betrag in Höhe von € 1.500,00 hinaus verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands.
6. Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung bestimmt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Der Widerruf der Vorstandsbestellung ist jeder Zeit aus wichtigem Grund möglich.
§ 11 Aufgaben des Vorstands
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
a. die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
b. die Erstellung des Jahresberichts;
c. die Aufnahme sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
d. die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung sowie deren Ergänzung;
e. die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
f. die Einberufung einer Mitgliederversammlung;
g. die Prüfung des Rechtsbestands der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse;
h. die Übermittlung eines die Satzung ändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt;
i. die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung;
2. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 12 Vorstandssitzung, Beschlussfassung des Vorstands
1. Eine Vorstandssitzung sollte viermal, wenigstens aber zweimal im Jahr stattfinden.
2. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden muss zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail erfolgen.
3. Die Vorstandssitzung wird durch den 1. oder bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden eröffnet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
4. Der Vorstand kann Beschlüsse auch ohne eine förmliche Einberufung fassen, wenn die Mitglieder des Vorstands einzeln erschienen oder vertreten sind und kein Mitglied des Vorstands dieser Vorgehensweise vor Eröffnung der Sitzung widersprochen hat.
5. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
6. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
7. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen und von allen anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu seiner Wirksamkeit zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird vom 1. oder bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden bestimmt.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung, in der über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, hat einmal im Jahr, möglichst in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, stattzufinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn der 1. oder der 2. Vorsitzende oder der Kassenwart aus dem Vorstand vorzeitig ausgeschieden sind oder, wenn ein Zehntel
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt hat.
3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch eine Veröffentlichung auf der Startseite der Website www.bunteliga.koeln oder per E-Mail an jedes einzelne Mitglied.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Satzungsänderungen;
b. Aufstellung einer internen Vereinsordnung zur Regelung des Spielbetriebs; c. Wahl des Vorstands und dessen Entlastung;
d. Feststellung des Jahresabschlusses;
e. Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des abgelehnten Aufnahmebewerbers; f. Ausschließung eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds;
g. Auflösung des Vereins.
6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorstandsvorsitzende. Bei dessen Verhinderung der 2. Vorstandsvorsitzende. Ist keiner der beiden anwesend oder betrifft die Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit der Vorsitzenden, so ist das älteste anwesende Vereinsmitglied Versammlungsleiter.
7. Die Versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist die erforderliche Mitgliederzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Regelungen erneut innerhalb zweier Monate einzuberufen. Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde und zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist:
a. Bestellung eines neuen Vorstands;
b. Änderung des Vereinszwecks.
9. Jedes Mitglied ist berechtigt, mit zwei Vertretern an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat jedoch nur eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist nur an ein Vereinsmitglied zulässig. Über die Beschlussfassungen in der ersten Mitgliederversammlung im Rahmen der Gründung hinaus haben die Gründer kein Stimmrecht.
10. Für die Beschlussfassung gilt § 32 BGB mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltungen als ungültige Stimmen zählen.
11. Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung eine Mehrheit von drei Viertel erforderlich.
12. Bei Personalentscheidungen (Wahl) ist schriftlich-geheim abzustimmen. Bei allen anderen Entscheidungen ist durch Handzeichen abzustimmen, es sei denn, die Hälfte der Mitglieder spricht sich für eine schriftlich-geheime Abstimmung aus.
13. Bei den Wahlen für die Posten des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassenwarts gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Erreicht keiner mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden, so findet ein zweiter Wahlgang statt, wobei neue Kandidaten benannt werden können. Erreicht auch diesmal keiner der Kandidaten die Hälfte der abgegebenen Stimmen so findet ein dritter Wahlgang statt, wobei erneut neue Kandidaten benannt werden können. Es ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Leiter der Versammlung durch das Los. Die übrigen Mitglieder des Vorstands werden anhand der Mehrzahl der auf sie vereinten Stimmen gewählt.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
2. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von vier Fünfteln der Mitglieder erforderlich.
3. Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 15 Versammlungsprotokoll
1. Der Versammlungsleiter hat einen Protokollführer zu bestimmen. Das Protokoll der Versammlung ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu seiner Wirksamkeit zu unterschreiben.
2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist auf der Website www.bunteliga.koeln innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu veröffentlichen.
3. Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 16 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden, soweit sie nicht einen Dritten bestellen und dieser der Bestellung zustimmt.
§ 17 Anfall des Vereinsvermögens
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, wobei der steuerbegünstigte Zweck auch durch Übertragung des Vermögens an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erreicht wird. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögens im Sinne
von Satz 1 zu bestimmen. Die Vermögensübertragung kann wirksam jedoch erst erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt der geplanten Verwendung zugestimmt hat.
§ 18 Gründungskosten
Der Verein trägt die mit seiner Gründung verbundenen Gerichts- und Notarkosten sowie die Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Höchstbetrag von € 5.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.